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§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.) Der Verein führt den Namen: „Verband der
Krippenfreunde Österreichs“.
2.) Er hat seinen Sitz in Innsbruck, Sillgasse 5/2.
3.) Er erstreckt seine Tätigkeit als Dachverband
über das gesamte Bundesgebiet Österreich und besteht
aus:
a.) Landesverbänden mit eigener Rechtspersönlichkeit
und deren Vereinen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
b.) Einzelmitgliedern im In- und Ausland.
c.) Der Verband ist Mitglied der internationalen Vereinigung
der Krippenfreunde UNIVERSALIS-FOERDERATIO- PRAESEPISTICA
(UN-FOE-PRAE).
4.) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verband, dessen Tätigkeit
nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Pflege, Förderung
der Krippen und Heilige Gräber auf religiöser,
künstlerischer und volkskundlicher Grundlage.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks
Der Vereinszweck soll durch
die in Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden
1) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge
b) Versammlungen
c) Lehrfahrten
d) Diskussionsveranstaltungen
e) Weiterbildung durch Lehrkurse
f) Einrichtung und Betreibung einer Bibliothek
g) Weitergabe von kulturellen Lehr- Bücher, Videos,
Ausschneidebögen
h) Herausgabe der Verbandszeitschrift „DER KRIPPENFREUND“
2) Die erforderlichen materiellen
Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen
c) Erträgnisse aus verbandseigene Unternehmungen
d) Vermächtnisse und Schenkungen
e) Spenden
f) Sonstige Zuwendungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
1.) Die Mitglieder des Verbands gliedern
sind in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2.) Ordentliche Mitglieder sind jene,
die sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen. Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit vor
allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags
fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen
besonderer Verdienste um den Verband ernannt werden.
3.) Der Verband der Krippenfreunde Österreichs
setzt sich zusammen aus:
a) den Landesverbänden mit ihren Mitgliedern
b) Einzelmitgliedern
c) Auslandsmitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
zu: a) Die Landesverbände geben
eine schriftliche Beitrittserklärung für ihre
Mitglieder ab. Jene Mitglieder (Vollmitglieder, Familienanschlussmitglieder,
Jugendmitglieder) welche den Landesverbänden bzw. in
den Ortsvereinen, eine Beitrittserklärung abgeben sind
automatisch Mitglieder des Verbandes der Krippenfreunde
Österreichs. Der Verband der Krippenfreunde Österreichs
stellt für jedes Mitglied einen Mitgliedsausweis aus
und damit beginnt die Mitgliedschaft.
b) Einzelmitglieder des Verbandes sind sowohl physische
als auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften,
die eine schriftliche Beitrittserklärung abgeben und
keinem Landesverband oder Ortsverein angehören. Der
Verband der Krippenfreunde Österreichs stellt für
jedes Mitglied einen Mitgliedsausweis aus und damit beginnt
die Mitgliedschaft
c) Auslandsmitglieder des Verbandes sind physische Personen,
die eine schriftliche Beitrittserklärung abgeben. Der
Verband der Krippenfreunde Österreichs stellt für
jedes Mitglied einen Mitgliedsausweis aus und damit beginnt
die Mitgliedschaft.
d) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind Personen,
die sich um den Verband der Krippenfreunde Österreichs
hervorragende Verdienste erworben haben und nach Beschluss
des Verbandsvorstandes bei der Generalversammlung die Ehrung
verliehen bekommen.
§ 6: Beendigung der
Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch
Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschatten
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss.
2.) Der freiwillige Austritt kann nur zum 31 Dezember jeden
Jahres erfolgen. Er muss dem Verband mindestens drei (3)
Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die
Anzeige später, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
maßgeblich
3.) Durch den Ausschluss. Diesen kann der Vorstand beschließen,
wenn ein Mitglied bewusst den Vereinsinteressen zuwider
handelt. Diese Entscheidung muss den betreffenden Mitglied
mit Begründung schriftlich innerhalb von 14 (vierzehn)
Tagen mitgeteilt werden. Das betroffene Mitglied kann gegen
diese Entscheidung das Schiedsgericht innerhalb von 4 Wochen
anfordern. (§ 17).
4.) Eine Streichung aus der Mitgliederliste. Diese erfolgt
durch den Vorstand
(Mehrheitsbeschluss), wenn das Mitglied trotz schriftlicher
Mahnung mehr als ein
Jahr mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Diese
Streichung kann nur nach
voller Nachzahlung des Rückstandes aufgehoben werden.
Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hievon unberührt.
§ 7:Rechte und Pflichten
der Mitglieder
a) Mitglieder von Landesverbänden haben das Recht an
allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Sie besitzen
das aktive und das passive Wahlrecht.
b) Einzelne Mitglieder sind berechtigt an allen Versammlungen
bzw. Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben passives Wahlrecht
und nehmen nur teilweise die Rechte der ordentlichen Mitglieder
in Anspruch.
c) Auslandsmitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen
bzw. Veranstaltungen teilzunehmen. Sie besitzen weder das
aktive noch das passive Wahlrecht.
d) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben das Recht
an allen Versammlungen bzw. Veranstaltungen des Verbandes
teilzunehmen, und haben dasselbe Wahl- und Stimmrecht wie
alle anderen Mitglieder.
e) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung
der Statuten zu verlangen.
f) Alle Mitglieder des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs
sind verpflichtet
Die Bestimmungen der Verbandsstatuten zu beachten und einzuhalten,
die
Beschlüsse der Generalversammlung zu befolgen. die
Interessen des
Verbandes nach Kräften zu fördern und jede Art
Schädigung des Verbandes
zu unterlassen.
g) Die festgesetzten Verbandsbeiträge des Verbandes
der Krippenfreunde Österreichs nach erfolgtem Beitritt
der Mitglieder. die einem Landesverband oder Ortsverein
angehören, werden über den jeweiligen Landesverband
abgeführt.
h) Der Mitgliedsbeitrag der Einzelmitglieder oder Auslandsmitglieder
wird vom Verband der Krippenfreunde Österreich direkt
eingehoben.
§ 8: Ehrungen
a) Ehrungen des Verbandes der Krippenfreunde Österreich
sind unabhängig von Ehrungen der zuständigen Landesverbände
möglich.
b) Verbandsehrungen werden grundsätzlich bei der Generalversammlung
überreicht.
§ 9: Verbandesorgane
1) die Generalversammlung § 10
2) die außerordentliche Generalversammlung §
10 Punkt 2
3) das Präsidium § 12 bis 14
4) die Rechnungsprüfer § 15
5) der Verbandsvorstand § 16
6) Sonderausschüsse § 17
7) das Schiedsgericht § 18
§ 10: Die Generalversammlung
1.) Die Generalversammlung der Krippenfreunde Österreichs
ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und somit auch das oberste Organ des Verbandes und
muss alle Jahre in den ersten drei Monaten stattfinden.
2.) Eine außerordentliche Generalversammlung findet
auf Beschluss des
Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf
schriftlichen
Antrag mindestens einem Zehntel (1/10) der Mitglieder auf
Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen vier (4) Wochen statt.
3.) Zu der ordentlichen wie auch der außerordentlichen
Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei
(2) Monate vor Abhaltung unter genauer Angabe der Tagesordnung,
des Datums, des Versammlungsortes und des Versammlungsbeginns
entweder durch Verlautbarung in der Verbandszeitschrift
„Der Krippenfreund“ oder durch sonstige schriftliche
Information direkt oder über die angeschlossenen Landesverbände
einzuladen. (Die schriftliche Information ist auch via E-Mail
oder Telefax zulässig) Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand
4.) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens
sieben (7) Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim
Vorstand schriftlich einzureichen.
5.) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
6.) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder der Landesverbände.
7.) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig
8.) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Verbandes geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.) Der Verlauf und die Beschlüsse der Generalversammlung
werden durch den Protokollführer des Verbandes schriftlich
festgehalten und von ihm, durch Unterschrift bestätigt.
10.) Den Vorsitz der Generalversammlung führt: Der
Präsident. im Falle dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11: Aufgaben der
Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.) Entgegennahme Tätigkeitsbericht des Präsidenten,
des Geschäftsführers, des Kassiers und allfälliger
Sonderausschüsse.
2.) Entgegennahme Bericht der Rechnungsprüfer.
3.) Entlastung des Kassiers und des Verbandsvorstandes.
4.) Beschlussfassung über den Voranschlag.
5.) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern
und Rechnungsprüfern mit dem Verband.
6.) Wahl und Enthebung des Präsidenten, des Kassiers,
des Protokollführers samt deren
Stellvertreter und den Beiräten.
7.) Alle drei (3) Jahre Wahl der Mitglieder des Präsidiums.
8.) Festsetzung der Beiträge bzw. des Verbandsanteiles
der angeschlossenen Landesverbände, der Einzelmitglieder
und Auslandsmitglieder.
9.) Verleihung von Ehrungen auf Beschluss des Verbandsvorstandes
und deren Aberkennung.
10.) Beschlussfassung über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Verbandes.
11.) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte
Anträge sonstige Tagesordnungspunkte.
§ 12: Das Präsidium
1.) Das Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:
a.) dem Präsidenten. b.) seinen zwei Stellvertretern
c.) dem Kassier. d.) dem Protokollführer. e.) den Beiräten
( Geistlicher Beirat, Leiter des Sonderausschusses
für Redaktion, Leiter des Sonderausschusses für
Verbanskrippenbauschulen.)
f.) dem Geschäftsführer: nach § 14 Abs. 1.)
bestellt und ist allein zeichnungsberechtigt.
Die Stellvertreter des Präsidenten dürfen nicht
gleichzeitig Landesobleute sein.Der Leiter
des Sonderausschusses für die Verbanskrippenbauschulen
darf nicht gleichzeitig
Leiter einer Krippenbauschule sein.
Die jeweiligen Vertreter für c.) und d.) sind nach
§ 13 Abs. 2 Pkt. 2.) in der
Geschäftsordnung festgelegt.
2.) Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt
3.) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt
drei (3) Jahre; Die Wiederwahl ist möglich.
4.) Das Präsidium wird vom Präsidenten, in dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Verbandsvorstandmitglied
den Vorstand einberufen.
5.) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle
seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2 Mitglieder
anwesend ist.
6.) Das Präsidium fasst seine Beschlusse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Präsidenten den Ausschlag.
7.) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung
sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt
der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied.
8.) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode
(Abs. 3) erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds
durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10)
9.) Die Generalversammlung kann das gesamte Präsidium
oder einzelne seiner Mitglieder entheben Die Enthebung tritt
mit Bestellung des neuen Präsidenten bzw. Präsidiumsmitgliedes
in Kraft.
10.) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 13: Aufgaben des
Präsidiums
Dem Präsidium obliegt die Leitung des Verbandes der
Krippenfreunde Österreichs. Er ist das "Leitungsorgan"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben
zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan
zugewiesen sind, In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende
Angelegenheiten:
1.) Ausarbeitung der Statuten (Änderungen)
2.) Ausarbeitung der Geschäftsordnung (Änderungen)
In der Geschäftsordnung
sind festzulegen
1.) Rechte
und Pflichten (Zuständigkeiten und Aufgabengebiete)
der Präsidiumsmitglieder
2.) die
Stellvertreter der Präsidiumsmitglieder
3.) Aufgaben
und Organisation der Sonerausschüsse
4.) Vergütung
an Funktionäre und Mitglieder von Sonderausschüssen
gemäß
dem
jeweiligen Jahresvoranschlag
3.
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses
(= Rechnungslegung).
4. Vorbereitung der Generalversammlung.
5.
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlung.
6.
Einberufung des Verbandsvorstandes.
7.
Verwaltung des Verbandsvermögens.
8.
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Verbandsmitgliedern.
9. Bestellung von Sonderausschüssen.
10.
Die Vergabe des Krippenbaumeisters der Krippenschule des
Verbandes der Krippenfreunde
Österreichs auf Grundlage der Entscheidung der jeweiligen
Prüfungskommission.
11.
Herausgabe der Verbandszeitschrift „Der Krippenfreund“.
12.
Bestellung und Enthebung von Mitarbeitern des Verbandes.
§ 14: Besondere Obliegenheiten
einzelner Präsidiumsmitglieder
1.) Der Präsident vertritt den Verband der Krippenfreunde
Österreichs nach außen, gegenüber Behörden
und dritten Personen. Er führt den Vorsitz bei der
Generalversammlung und den Verbansvorstandssitzungen.
Er bestellt und enthebt den Geschäftsführer im
Sinne des § 12 Abs. 1) f.) in Absprache mit dem Präsidium.
Er ist verantwortlich für ordnungsgemäße
Durchführung aller Beschlüsse der Generalversammlung
sowie die Einhaltung der Verbandsstatuten. Er leitet die
Geschäftsstelle des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs
und ist für die gesamte Abwicklung der laufenden Angelegenheiten
voll verantwortlich. Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident
berechtigt, in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis
der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen;
im lnnenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Als
Präsident (Stellvertreter)darf nie ein amtierender
Landesobmann gewählt werden.
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2.) Dem Kassier obliegt: Die gesamte Kassengebarung des
Verbandes, insbesondere die Einrichtung eines den Anforderungen
des Verbandes entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und die Führung
eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
sowie die Information der Verbandsmitglieder über die
Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
Weiters legt er der Generalversammlung den von den Rechnungsprüfern
des Verbandes überprüften Rechnungsbericht vor.
Über einen vom Vorstand festgesetzten Betrag (ist in
der Geschäftsordnung festgelegt) ist der Kassier alleine
zeichnungsberechtigt. Ansonsten benötigt er für
sämtliche finanzielle Angelegenheiten, die Gegenzeichnung
des Präsidenten.
4.) Der Protokollführer führt bei Sitzungen, Tagungen,
Versammlungen des Verbandes und bei der Generalversammlung
das Protokoll.
Im Falle der Verhinderung der unter 1.), 2.) und 3.) angeführten
Funktionäre erfüllen deren Stellvertreter ihre
Aufgaben.
§ 15: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
auf die Dauer von § (3) Jahren gewählt. Eine Wiederwahl
ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem
Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes
im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3.) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung zwei weiterer Vorstansmitglieder.
§ 16. Der Verbandsvorstand
1.) Der Verbandsvorstand besteht aus den bereits
genannten Mitgliedern des Präsidiums (§ 12) und
den jeweiligen Obleuten der Landesverbände
2) Der Verbandsvorstand ist mindestens zweimal jährlich
vom Präsidenten vierzehn (14) Tage vor Sitzungsbeginn
einzuberufen.
3.) Der Verbandsvorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung
in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen
ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung
durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen
hat.
4.) Zu besonderen Anlässen können jedoch weitere
Verbandsvorstandssitzungen einberufen werden.
5.) Dem Verbandsvorstand obliegt die Kontaktpflege zwischen
dem Verband der Krippenfreunde Österreichs und den
einzelnen Landesverbänden.
6.) Der Verbandsvorstand beschließt die Änderungen
der Geschäftsordnung.
7.) Die Funktionsdauer des Verbandsvorstandes beträgt
3 Jahre.
8) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 17: Sonderausschüsse
Bestimmte Aufgaben des Verbandes können für die
Wahrung des in § 2 festgehaltenen Zweckes von eigens
zu schaffenden Sonderausschüssen durchgeführt
werden.
§18: Schiedsgericht
1.) Zur Schlichtung von allen dem Verbandsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht
berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung „im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach
den §§ 577 ff ZPO.
2.) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei (3) ordentlichen
Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass
ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch
den Vorstand binnen sieben (7) Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von vierzehn (14) Tagen seinerseits ein Mitglied
des Schiedsgericht namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben (7) Tagen wählen
die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiteren vierzehn
(14) Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
den Vorgeschlagenen das Los.
3.) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem
Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
4.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach
Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen.
Seine
Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.
§ 19: Auflösung
des Verbandes
1.) Die freiwillige Auflösung des Verbandes der Krippenfreunde
Österreichs kann nur in einer Generalversammlung und
nur mit Zweidrittel (2/3) Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden
2.) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Verbandsvermögen
vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich
und erlaubt ist, einer Organisation die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verband verfolgt, zufallen, sonst Zwecken
der Sozialhilfe.
Innsbruck, März 2007
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