Startseite














 



§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich


1.) Der Verein führt den Namen: „Verband der Krippenfreunde Österreichs“.
2.) Er hat seinen Sitz in Innsbruck, Sillgasse 5/2.

3.) Er erstreckt seine Tätigkeit als Dachverband über das gesamte Bundesgebiet Österreich und besteht aus:
a.) Landesverbänden mit eigener Rechtspersönlichkeit und deren Vereinen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
b.) Einzelmitgliedern im In- und Ausland.
c.) Der Verband ist Mitglied der internationalen Vereinigung der Krippenfreunde UNIVERSALIS-FOERDERATIO- PRAESEPISTICA (UN-FOE-PRAE).
4.) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Pflege, Förderung der Krippen und Heilige Gräber auf religiöser, künstlerischer und volkskundlicher Grundlage.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden

1) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge
b) Versammlungen
c) Lehrfahrten
d) Diskussionsveranstaltungen
e) Weiterbildung durch Lehrkurse
f) Einrichtung und Betreibung einer Bibliothek
g) Weitergabe von kulturellen Lehr- Bücher, Videos, Ausschneidebögen
h) Herausgabe der Verbandszeitschrift „DER KRIPPENFREUND“

2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen
c) Erträgnisse aus verbandseigene Unternehmungen
d) Vermächtnisse und Schenkungen
e) Spenden
f) Sonstige Zuwendungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

1.) Die Mitglieder des Verbands gliedern sind in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

2.) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt werden.

3.) Der Verband der Krippenfreunde Österreichs setzt sich zusammen aus:
a) den Landesverbänden mit ihren Mitgliedern
b) Einzelmitgliedern
c) Auslandsmitgliedern
d) Ehrenmitgliedern


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

zu: a) Die Landesverbände geben eine schriftliche Beitrittserklärung für ihre Mitglieder ab. Jene Mitglieder (Vollmitglieder, Familienanschlussmitglieder, Jugendmitglieder) welche den Landesverbänden bzw. in den Ortsvereinen, eine Beitrittserklärung abgeben sind automatisch Mitglieder des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs. Der Verband der Krippenfreunde Österreichs stellt für jedes Mitglied einen Mitgliedsausweis aus und damit beginnt die Mitgliedschaft.

b) Einzelmitglieder des Verbandes sind sowohl physische als auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die eine schriftliche Beitrittserklärung abgeben und keinem Landesverband oder Ortsverein angehören. Der Verband der Krippenfreunde Österreichs stellt für jedes Mitglied einen Mitgliedsausweis aus und damit beginnt die Mitgliedschaft

c) Auslandsmitglieder des Verbandes sind physische Personen, die eine schriftliche Beitrittserklärung abgeben. Der Verband der Krippenfreunde Österreichs stellt für jedes Mitglied einen Mitgliedsausweis aus und damit beginnt die Mitgliedschaft.

d) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verband der Krippenfreunde Österreichs hervorragende Verdienste erworben haben und nach Beschluss des Verbandsvorstandes bei der Generalversammlung die Ehrung verliehen bekommen.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschatten durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2.) Der freiwillige Austritt kann nur zum 31 Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Verband mindestens drei (3) Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige später, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich

3.) Durch den Ausschluss. Diesen kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied bewusst den Vereinsinteressen zuwider handelt. Diese Entscheidung muss den betreffenden Mitglied mit Begründung schriftlich innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen mitgeteilt werden. Das betroffene Mitglied kann gegen diese Entscheidung das Schiedsgericht innerhalb von 4 Wochen anfordern. (§ 17).

4.) Eine Streichung aus der Mitgliederliste. Diese erfolgt durch den Vorstand
(Mehrheitsbeschluss), wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als ein
Jahr mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Diese Streichung kann nur nach
voller Nachzahlung des Rückstandes aufgehoben werden. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

§ 7:Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Mitglieder von Landesverbänden haben das Recht an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Sie besitzen das aktive und das passive Wahlrecht.

b) Einzelne Mitglieder sind berechtigt an allen Versammlungen bzw. Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben passives Wahlrecht und nehmen nur teilweise die Rechte der ordentlichen Mitglieder in Anspruch.

c) Auslandsmitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen bzw. Veranstaltungen teilzunehmen. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

d) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben das Recht an allen Versammlungen bzw. Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen, und haben dasselbe Wahl- und Stimmrecht wie alle anderen Mitglieder.

e) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

f) Alle Mitglieder des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs sind verpflichtet
Die Bestimmungen der Verbandsstatuten zu beachten und einzuhalten, die
Beschlüsse der Generalversammlung zu befolgen. die Interessen des
Verbandes nach Kräften zu fördern und jede Art Schädigung des Verbandes
zu unterlassen.

g) Die festgesetzten Verbandsbeiträge des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs nach erfolgtem Beitritt der Mitglieder. die einem Landesverband oder Ortsverein angehören, werden über den jeweiligen Landesverband abgeführt.

h) Der Mitgliedsbeitrag der Einzelmitglieder oder Auslandsmitglieder wird vom Verband der Krippenfreunde Österreich direkt eingehoben.

§ 8: Ehrungen

a) Ehrungen des Verbandes der Krippenfreunde Österreich sind unabhängig von Ehrungen der zuständigen Landesverbände möglich.

b) Verbandsehrungen werden grundsätzlich bei der Generalversammlung überreicht.

§ 9: Verbandesorgane

1) die Generalversammlung § 10
2) die außerordentliche Generalversammlung § 10 Punkt 2
3) das Präsidium § 12 bis 14
4) die Rechnungsprüfer § 15
5) der Verbandsvorstand § 16
6) Sonderausschüsse § 17
7) das Schiedsgericht § 18

§ 10: Die Generalversammlung

1.) Die Generalversammlung der Krippenfreunde Österreichs ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und somit auch das oberste Organ des Verbandes und muss alle Jahre in den ersten drei Monaten stattfinden.

2.) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des
Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen
Antrag mindestens einem Zehntel (1/10) der Mitglieder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen vier (4) Wochen statt.

3.) Zu der ordentlichen wie auch der außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei (2) Monate vor Abhaltung unter genauer Angabe der Tagesordnung, des Datums, des Versammlungsortes und des Versammlungsbeginns entweder durch Verlautbarung in der Verbandszeitschrift „Der Krippenfreund“ oder durch sonstige schriftliche Information direkt oder über die angeschlossenen Landesverbände einzuladen. (Die schriftliche Information ist auch via E-Mail oder Telefax zulässig) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand

4.) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben (7) Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5.) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6.) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder der Landesverbände.

7.) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig

8.) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.) Der Verlauf und die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Protokollführer des Verbandes schriftlich festgehalten und von ihm, durch Unterschrift bestätigt.

10.) Den Vorsitz der Generalversammlung führt: Der Präsident. im Falle dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.) Entgegennahme Tätigkeitsbericht des Präsidenten, des Geschäftsführers, des Kassiers und allfälliger Sonderausschüsse.
2.) Entgegennahme Bericht der Rechnungsprüfer.
3.) Entlastung des Kassiers und des Verbandsvorstandes.
4.) Beschlussfassung über den Voranschlag.
5.) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verband.
6.) Wahl und Enthebung des Präsidenten, des Kassiers, des Protokollführers samt deren
Stellvertreter und den Beiräten.
7.) Alle drei (3) Jahre Wahl der Mitglieder des Präsidiums.
8.) Festsetzung der Beiträge bzw. des Verbandsanteiles der angeschlossenen Landesverbände, der Einzelmitglieder und Auslandsmitglieder.
9.) Verleihung von Ehrungen auf Beschluss des Verbandsvorstandes und deren Aberkennung.
10.) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes.
11.) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge sonstige Tagesordnungspunkte.

§ 12: Das Präsidium

1.) Das Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:
a.) dem Präsidenten. b.) seinen zwei Stellvertretern c.) dem Kassier. d.) dem Protokollführer. e.) den Beiräten ( Geistlicher Beirat, Leiter des Sonderausschusses
für Redaktion, Leiter des Sonderausschusses für Verbanskrippenbauschulen.)
f.) dem Geschäftsführer: nach § 14 Abs. 1.) bestellt und ist allein zeichnungsberechtigt.
Die Stellvertreter des Präsidenten dürfen nicht gleichzeitig Landesobleute sein.Der Leiter
des Sonderausschusses für die Verbanskrippenbauschulen darf nicht gleichzeitig
Leiter einer Krippenbauschule sein.
Die jeweiligen Vertreter für c.) und d.) sind nach § 13 Abs. 2 Pkt. 2.) in der
Geschäftsordnung festgelegt.

2.) Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt

3.) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt drei (3) Jahre; Die Wiederwahl ist möglich.

4.) Das Präsidium wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Verbandsvorstandmitglied den Vorstand einberufen.

5.) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2 Mitglieder anwesend ist.

6.) Das Präsidium fasst seine Beschlusse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

7.) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied.

8.) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10)

9.) Die Generalversammlung kann das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidenten bzw. Präsidiumsmitgliedes in Kraft.

10.) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 13: Aufgaben des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind, In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:

  1.) Ausarbeitung der Statuten (Änderungen)
  2.) Ausarbeitung der Geschäftsordnung (Änderungen)
     In der Geschäftsordnung sind festzulegen
        1.) Rechte und Pflichten (Zuständigkeiten und Aufgabengebiete) der              Präsidiumsmitglieder
        2.) die Stellvertreter der Präsidiumsmitglieder
        3.) Aufgaben und Organisation der Sonerausschüsse
        4.) Vergütung an Funktionäre und Mitglieder von Sonderausschüssen gemäß
             dem jeweiligen Jahresvoranschlag

  3. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und       des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung).

  4. Vorbereitung der Generalversammlung.

  5. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.

  6. Einberufung des Verbandsvorstandes.

  7. Verwaltung des Verbandsvermögens.

  8. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen       Verbandsmitgliedern.

  9. Bestellung von Sonderausschüssen.

10. Die Vergabe des Krippenbaumeisters der Krippenschule des Verbandes der       Krippenfreunde Österreichs auf Grundlage der Entscheidung der jeweiligen       Prüfungskommission.

11. Herausgabe der Verbandszeitschrift „Der Krippenfreund“.

12. Bestellung und Enthebung von Mitarbeitern des Verbandes.      


§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

1.) Der Präsident vertritt den Verband der Krippenfreunde Österreichs nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz bei der Generalversammlung und den Verbansvorstandssitzungen.
Er bestellt und enthebt den Geschäftsführer im Sinne des § 12 Abs. 1) f.) in Absprache mit dem Präsidium.
Er ist verantwortlich für ordnungsgemäße Durchführung aller Beschlüsse der Generalversammlung sowie die Einhaltung der Verbandsstatuten. Er leitet die Geschäftsstelle des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs und ist für die gesamte Abwicklung der laufenden Angelegenheiten voll verantwortlich. Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im lnnenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Als Präsident (Stellvertreter)darf nie ein amtierender Landesobmann gewählt werden.
.
2.) Dem Kassier obliegt: Die gesamte Kassengebarung des Verbandes, insbesondere die Einrichtung eines den Anforderungen des Verbandes entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und die Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis, sowie die Information der Verbandsmitglieder über die Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

Weiters legt er der Generalversammlung den von den Rechnungsprüfern des Verbandes überprüften Rechnungsbericht vor. Über einen vom Vorstand festgesetzten Betrag (ist in der Geschäftsordnung festgelegt) ist der Kassier alleine zeichnungsberechtigt. Ansonsten benötigt er für sämtliche finanzielle Angelegenheiten, die Gegenzeichnung des Präsidenten.

4.) Der Protokollführer führt bei Sitzungen, Tagungen, Versammlungen des Verbandes und bei der Generalversammlung das Protokoll.
Im Falle der Verhinderung der unter 1.), 2.) und 3.) angeführten Funktionäre erfüllen deren Stellvertreter ihre Aufgaben.

§ 15: Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von § (3) Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3.) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung zwei weiterer Vorstansmitglieder.

§ 16. Der Verbandsvorstand

1.) Der Verbandsvorstand besteht aus den bereits genannten Mitgliedern des Präsidiums (§ 12) und den jeweiligen Obleuten der Landesverbände

2) Der Verbandsvorstand ist mindestens zweimal jährlich vom Präsidenten vierzehn (14) Tage vor Sitzungsbeginn einzuberufen.

3.) Der Verbandsvorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

4.) Zu besonderen Anlässen können jedoch weitere Verbandsvorstandssitzungen einberufen werden.

5.) Dem Verbandsvorstand obliegt die Kontaktpflege zwischen dem Verband der Krippenfreunde Österreichs und den einzelnen Landesverbänden.

6.) Der Verbandsvorstand beschließt die Änderungen der Geschäftsordnung.

7.) Die Funktionsdauer des Verbandsvorstandes beträgt 3 Jahre.

8) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 17: Sonderausschüsse

Bestimmte Aufgaben des Verbandes können für die Wahrung des in § 2 festgehaltenen Zweckes von eigens zu schaffenden Sonderausschüssen durchgeführt werden.

§18: Schiedsgericht

1.) Zur Schlichtung von allen dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung „im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2.) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei (3) ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben (7) Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn (14) Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgericht namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben (7) Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiteren vierzehn (14) Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3.) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

4.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

§ 19: Auflösung des Verbandes

1.) Die freiwillige Auflösung des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittel (2/3) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden

2.) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Verbandsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt, zufallen, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

  Innsbruck, März 2007