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Mitgliederentwicklung vom 15.1.2008 - 15.1.2009

Landesverband
Mitglieder
Mitglieder

Veränderung

 
15.01.2008
15.01.2009
 
Burgenland
306
298
-8
Kärnten
390
404
+14
Niederösterreich
354
346
-8
Oberösterreich
1205
1184
-21
Salzburg
703
729
+26
Steiermark
457
437
-20
Tirol
5961
5935
-26
Vorarlberg
1395
1364
-31
Wien
78
82
+4
Ausland
299
289
-10
Gesamt
11149
11069
-80


Liebe Krippenfreunde in Österreich

Es ist uns ein Bedürfnis, einige Unklarheiten unsere Verbandszeitschrift „Der
Krippenfreund” betreffend, in das rechtlich richtige Licht zu rücken. Dazu muss man
aber vorher wissen:
Das einzelne Mitglied zahlt den aktuellen Mitgliedsbeitrag von Euro 6,80 an den Dachverband. Als Leistung des Verbandes für diesen Mitgliedsbeitrag erhält jedes
Mitglied die Verbandszeitschrift „Der Krippenfreund” (vier Mal im Jahr).
Den Vereinsobleuten wurde mitgeteilt, sie könnten sich die Euro 6,80 sparen, wenn sie
den Krippenfreund abbestellen. Diese Argumentation verstößt aber gegen die
Statuten des Verbandes, der laut §3, Abs. 2a berechtigt ist, diesen Mitgliedsbeitrag einzuheben.
Der Beschluss des Vorstandes vom Jahre 2001 (10.12.2001), wonach in Hinkunft
anstelle des Mitgliedsbeitrages nur noch ein Beitrag für die Verbandszeitschrift „Der
Krippenfreund” zu zahlen wäre, ist rechtlich ungültig, weil zu diesem Beschluss nur
die Generalversammlung befugt gewesen wäre (§ 11, Ziffer 8 der Statuten).
Nachdem das beschließende Organ (Vorstand) für diesen Sachverhalt nicht
zuständig war, bedarf es keiner neuen Beschlussfassung durch die Generalversammlung,
sondern nur noch der Umbenennung in dem Sinne, dass der bisher
unter dem falschen Titel „Beitrag für den Krippenfreund” bezahlte Betrag in
Hinkunft unter dem richtigen und den Statuten entsprechenden Titel „Mitgliedsbeitrag”
(§ 3, Abs. 2a) vorzuschreiben und einzuzahlen ist.
Für diese Berichtigung ist zunächst das Präsidium zuständig. Ihm obliegen die
Klarstellung und die Einhaltung dieser Vorgangsweise. Eine rechtliche Überprüfung
hat nämlich ergeben, dass die Einhebung eines Mitgliedsbeitrages für den
Verband notwendig ist.
Falls dieser Mitgliedsbeitrag statutenwidrig als Entgelt für den Krippenfreund bezeichnet wird, würde der Verband dadurch als Unternehmen eingestuft werden und alle
steuerrechtlichen Konsequenzen zu tragen haben.
Auch die Abbestellung oder auch Teilbestellung (nur zwei Hefte) des Krippenfreundes
und somit die Ersparnis von Euro 6,80 bzw. Euro 3,40 ist eindeutig statutenwidrig,
da die Zahlungen kein Entgelt für den Krippenfreund, sondern den Mitgliedsbeitrag
darstellen. Laut Rechtsauskunft würde diese Nichtentrichtung des
Mitgliedsbeitrages vereinsrechtlich und auch nach der gültigen Rechtslage eine
Beitragsverweigerung darstellen.
Diese Verweigerung könnte zur Streichung aus der Liste der Mitglieder
gemäß § 6, Abs. 4 führen.

Liebe Krippenfreunde!

Wir hoffen, dass wir mit diesen Ausführungen unserer Informationspflicht
nachkommen konnten. Sollten zu diesem Thema noch Fragen offen sein, bitten wir
euch, diese an das Büro des Österreichischen Krippenverbandes in Innsbruck,
Sillgasse 5/2, Tel.: 0512/580513 zu richten.
Mit freundlichen Grüßen und „Gloria et
Pax” zeichnet für das Präsidium

Präsident Erwin Bartl