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Mitgliederentwicklung vom
15.1.2008 - 15.1.2009
Landesverband
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Mitglieder
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Mitglieder
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Veränderung |
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15.01.2008 |
15.01.2009 |
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| Burgenland |
306 |
298 |
-8 |
| Kärnten |
390 |
404 |
+14 |
| Niederösterreich |
354 |
346 |
-8 |
| Oberösterreich |
1205 |
1184 |
-21 |
| Salzburg |
703 |
729 |
+26 |
| Steiermark |
457 |
437 |
-20 |
| Tirol |
5961 |
5935 |
-26 |
| Vorarlberg |
1395 |
1364 |
-31 |
| Wien |
78 |
82 |
+4 |
| Ausland |
299 |
289 |
-10 |
| Gesamt |
11149 |
11069 |
-80 |
Liebe Krippenfreunde in Österreich
Es ist uns ein Bedürfnis, einige Unklarheiten unsere
Verbandszeitschrift „Der
Krippenfreund” betreffend, in das rechtlich richtige
Licht zu rücken. Dazu muss man
aber vorher wissen:
Das einzelne Mitglied zahlt den aktuellen Mitgliedsbeitrag
von Euro 6,80 an den Dachverband. Als Leistung des Verbandes
für diesen Mitgliedsbeitrag erhält jedes
Mitglied die Verbandszeitschrift „Der Krippenfreund”
(vier Mal im Jahr).
Den Vereinsobleuten wurde mitgeteilt, sie könnten sich
die Euro 6,80 sparen, wenn sie
den Krippenfreund abbestellen. Diese Argumentation verstößt
aber gegen die
Statuten des Verbandes, der laut §3, Abs. 2a berechtigt
ist, diesen Mitgliedsbeitrag einzuheben.
Der Beschluss des Vorstandes vom Jahre 2001 (10.12.2001),
wonach in Hinkunft
anstelle des Mitgliedsbeitrages nur noch ein Beitrag für
die Verbandszeitschrift „Der
Krippenfreund” zu zahlen wäre, ist rechtlich
ungültig, weil zu diesem Beschluss nur
die Generalversammlung befugt gewesen wäre (§
11, Ziffer 8 der Statuten).
Nachdem das beschließende Organ (Vorstand) für
diesen Sachverhalt nicht
zuständig war, bedarf es keiner neuen Beschlussfassung
durch die Generalversammlung,
sondern nur noch der Umbenennung in dem Sinne, dass der
bisher
unter dem falschen Titel „Beitrag für den Krippenfreund”
bezahlte Betrag in
Hinkunft unter dem richtigen und den Statuten entsprechenden
Titel „Mitgliedsbeitrag”
(§ 3, Abs. 2a) vorzuschreiben und einzuzahlen ist.
Für diese Berichtigung ist zunächst das Präsidium
zuständig. Ihm obliegen die
Klarstellung und die Einhaltung dieser Vorgangsweise. Eine
rechtliche Überprüfung
hat nämlich ergeben, dass die Einhebung eines Mitgliedsbeitrages
für den
Verband notwendig ist.
Falls dieser Mitgliedsbeitrag statutenwidrig als Entgelt
für den Krippenfreund bezeichnet wird, würde der
Verband dadurch als Unternehmen eingestuft werden und alle
steuerrechtlichen Konsequenzen zu tragen haben.
Auch die Abbestellung oder auch Teilbestellung (nur zwei
Hefte) des Krippenfreundes
und somit die Ersparnis von Euro 6,80 bzw. Euro 3,40 ist
eindeutig statutenwidrig,
da die Zahlungen kein Entgelt für den Krippenfreund,
sondern den Mitgliedsbeitrag
darstellen. Laut Rechtsauskunft würde diese Nichtentrichtung
des
Mitgliedsbeitrages vereinsrechtlich und auch nach der gültigen
Rechtslage eine
Beitragsverweigerung darstellen.
Diese Verweigerung könnte zur Streichung aus der Liste
der Mitglieder
gemäß § 6, Abs. 4 führen.
Liebe Krippenfreunde!
Wir hoffen, dass wir mit diesen Ausführungen unserer
Informationspflicht
nachkommen konnten. Sollten zu diesem Thema noch Fragen
offen sein, bitten wir
euch, diese an das Büro des Österreichischen Krippenverbandes
in Innsbruck,
Sillgasse 5/2, Tel.: 0512/580513 zu richten.
Mit freundlichen Grüßen und „Gloria et
Pax” zeichnet für das Präsidium
Präsident Erwin Bartl
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